Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 6 Vorbeifahren
Stand: 10.06.2019
Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.
Wird zitiert von 85 Entscheidungen zu § 6 StVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.07.1966 – 4 StR 643/65
- OLG Celle, 13.12.2023 – 14 U 32/23Zitiert von 5
- LG Saarbrücken, 20.01.2023 – 13 S 74/22
- OLG Stuttgart, 14.01.2025 – 6 U 73/24
- LG Bielefeld, 12.03.2024 – 8 O 184/22
- LG Duisburg, 03.02.2023 – 10 O 85/20
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 29.07.2025 – 7 U 58/24Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 04.07.2025 – 12 U 68/25
- OLG Saarbrücken, 13.12.2024 – 3 U 23/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
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